Koalitionsvertrag und Ernährungspolitik: Welche politischen Ziele verfolgt die neue Bundesregierung?

Martina Bröcker, Referentin Backzutatenverband e.V.

 

Welche Pläne hat die neue Koalition für die Aufgabenfelder Ernährung, Gesundheit und Lebensmittelsicherheit? Mit welchen allgemeinen, aber auch konkreten Absichtserklärungen gehen Union und SPD in die 19. Legislaturperiode? Dürfen wir gespannt sein, oder wird uns doch einiges altvertraut und bekannt vorkommen?

 

Nach langen, zähen Verhandlungen haben sich CDU, CSU und SPD am 7. Februar 2018 auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Wie vielfach zu vernehmen, wird die in dem Dokument dargelegte Verständigung auf einen gemeinsam getragenen politischen Willen und die Ausrichtung der zukünftigen Regierungspolitik nicht als der ganz große Wurf gewertet – trotz des vielversprechenden Titels „Ein neuer Aufbruch für Europa – Eine neue Dynamik für Deutschland – Ein neuer Zusammenhalt für unser Land“. Was allerdings zu begrüßen ist: Es scheinen sich, zumindest was den uns interessierenden Bereich, die Ernährungspolitik, betrifft, gemäßigte Positionen in zentralen Fragen durchgesetzt zu haben. Die Vorgängerentwürfe wiesen im Vergleich zur Endfassung durchaus striktere Regelungen auf. Erstaunlich ist auch, in welcher Detailgenauigkeit die zukünftige Politik im Bereich Ernährung ausgestaltet wird und wie viele Themenbereiche in den nächsten vier Jahren in Angriff genommen werden sollen – dies alles eingebettet in Kapitel VI.5 des Koalitionsvertrags unter der Überschrift „Ernährung und Landwirtschaft“ (Seiten 84–91).

Was also sehen Union und SPD für die Ernährungspolitik und das Lebensmittelrecht in der 19. Legislaturperiode vor?

Kapitel II „Eine neue Dynamik für Deutschland“ bringt es auf Seite 14 mit wenigen Worten auf die knappste Formel:

„Wir fördern gute Lebensmittel und gesunde Ernährung: Erhaltung der Vielfalt von Erzeugern und hochwertigen Lebensmitteln. Mehr Transparenz und Information über Nährwerte und Inhaltsstoffe. Eindämmung Lebensmittelverschwendung.“

In der Einleitung „Ernährung und gesundheitlicher Verbraucherschutz“ werden diese wesentlichen politischen Ziele weiter ausformuliert:

–    Förderung eines gesundheitserhaltenden und nachhaltigen Lebensstils vom Acker bis zum Teller
–    Bekämpfung ernährungsmitbedingter Krankheiten
–    Stärkung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes
–    Erhöhung der Wertschätzung für Lebensmittel in der Gesellschaft
–    Betonung der Vielfalt von Erzeugern – KMUs! – und hochwertiger Lebensmittel
–    Eindämmung der Lebensmittelverschwendung
–    Unterstützung von Start-ups im Lebensmittelbereich
–    Betonung der Ernährungsbildung

 

Zur Info
„Ernährung und gesundheitlicher Verbraucherschutz”

Wir wollen vom Acker bis zum Teller einen gesundheitserhaltenden und nachhaltigen Lebensstil fördern, ernährungsmitbedingte Krankheiten bekämpfen und den gesundheitlichen Verbraucherschutz stärken. In Deutschland nehmen gesundheitliche Risiken wie Übergewicht, Fettleibigkeit und Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu. Dies hat große negative Auswirkungen auf die Lebensqualität der Betroffenen und verursacht hohe Kosten für das Gesundheits- und Sozialsystem. Wir wollen die Wertschätzung für Lebensmittel in der Gesellschaft erhöhen. Lebensmittel haben ihren Wert und sollten nicht als Lockangebote verkauft werden. Wir wollen dazu beitragen, die Vielfalt von Erzeugern – insbesondere mit kleinen und mittleren Unternehmen – und hochwertigen Lebensmitteln zu erhalten und die Lebensmittelverschwendung einzudämmen. Neugründungen im Lebensmittelbereich werden wir unterstützend begleiten. Der Ernährungsbildung messen wir großen Wert bei.“

Diese allgemeinen politischen Zielsetzungen sollen in den nächsten vier Jahren in den folgenden Themenbereichen konkretisiert werden:

–    Nationale Reduktionsstrategie für Zucker, Fett und Salz in Fertigprodukten
–    Lebensmittelkennzeichnung / Nährwertkennzeichnung
–    Nährwertprofile
–    Kennzeichnung „vegetarisch“ und „vegan“
–    Herkunftskennzeichnung und Regionalfenster
–    Lebensmittelverschwendung / Mindesthaltbarkeitsdatum
–    Lebensmittelsicherheit / Kontrollen

 

Nationale Reduktionsstrategie für Zucker, Fett und Salz in Fertigprodukten

Eine nationale Strategie zur Reduzierung von Zucker-, Fett- und Salzgehalten in Fertigprodukten gab es bereits in der vergangenen Legislaturperiode. Auch hier waren veränderte Rezepturen das Ziel. Am 18. Mai 2017 hatte Bundesminister Christian Schmidt dem Auftrag des Deutschen Bundestages entsprechend zusammen mit der Lebensmittelwirtschaft und dem Handel einen ersten Entwurf vorgelegt. Diese Fassung wurde in der Folgezeit mehrfach geändert. So wurde unter anderem der Begriff „Reformulierung“ durch „Reduktion“ ersetzt, damit nicht der Eindruck entstehen könnte, es sei der Staat, der in Rezepturen eingreifen will. Zu den vorrangig ins Visier genommenen Produktgruppen zählten neben zuckergesüßten Erfrischungsgetränken, Frühstückscerealien, Joghurt- und Quarkzubereitungen und Tiefkühlpizzen auch Brot und Brötchen hinsichtlich der Zielvorgabe „Verringerung des Salzgehalts“. Die geplante Verabschiedung des Vorhabens wurde dann allerdings im Sommer 2017 vom Bundeskabinett gestoppt.

Das bundesweit aufgelegte Projekt soll nun wieder aufgegriffen werden. Allerdings soll ein ganz neues Konzept erarbeitet werden, das nicht mehr den alten Entwurf zur Grundlage haben wird. Die Bemühungen zur Reduzierung von Zucker, Fett und Salz in den Rezepturen werden sich weiterhin am Dialog orientieren: Die Lebensmittelwirtschaft bleibt mitgestaltender Akteur bei der Ausformulierung des Konzeptes. Die Beteiligung an Reduktionsmaßnahmen soll freiwillig bleiben. Gesetzliche Regelungen sind nicht vorgesehen. Es wird aber Zeitdruck aufgebaut: Noch in diesem Jahr soll das Konzept stehen. Weitere Kernpunkte der politischen Willensäußerung in diesem Bereich sind die besondere Berücksichtigung der Belange von kleinen und mittleren Unternehmen – im Besonderen des Lebensmittelhandwerks – und die Vorgabe von Zielmarken.

 

Zur Info
„Gesunde Ernährung”

Für die nationale Reduktionsstrategie für Zucker, Fett und Salz in Fertigprodukten werden wir 2018 gemeinsam mit den Beteiligten ein Konzept erarbeiten und dies mit wissenschaftlich fundierten, verbindlichen Zielmarken und einem konkreten Zeitplan versehen. Gemeinsam mit dem Lebensmittelhandwerk werden wir die Möglichkeiten einer praktikablen Umsetzung in diesem Bereich gewährleisten. Wir werden dabei gerade die Belange handwerklicher Betriebe im Blick haben.“

 

Lebensmittelkennzeichnung / Nährwertkennzeichnung

Transparenz ist das Zauberwort für alle gesellschaftlich-politischen Prozesse. Sie wird auch als Maßstab für den Bereich der Lebensmittelkennzeichnung herangezogen. Sie soll verständlich und vergleichbar sein, „um eine ausgewogene Ernährung zu erleichtern“, wie es im Koalitionsvertrag heißt. Der Schwerpunkt liegt auf der Nährwertkennzeichnung. Sie ist für Menschen, die sich gesund ernähren wollen oder auf eine bestimmte Nährstoffzusammensetzung achten müssen, eine wichtige Entscheidungshilfe beim Einkauf von Lebensmitteln. Wie die Nährwertkennzeichnung zu erfolgen hat, regelt die Lebensmittelinformationsverordnung, die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Ihr zufolge ist die Kennzeichnung der sieben wichtigsten Nährwerte seit dem 13. Dezember 2016 Pflicht auf nahezu allen verpackten Lebensmitteln. Nur für wenige Produkte gelten Ausnahmen von dieser Regel.

CDU/CSU und SPD wollen die über die Pflichtkennzeichnung hinausgehende freiwillige Nährwertkennzeichnung für verarbeitete und verpackte Lebensmittel „weiterentwickeln“. Die Einführung einer Lebensmittelampel nach britischem Vorbild, die strengere Variante, wie sie in den ersten Entwürfen des Koalitionsvertrags geplant war, ist nun offenbar vom Tisch. Auch diesmal wird auf schnelle Ergebnisse gesetzt und Zeitdruck aufgebaut: Ein EU-rechtskonformes Modell soll mit Lebensmittel- und Verbraucherverbänden unter besonderer Berücksichtigung von kleineren und mittleren Unternehmen bis Sommer 2019 entwickelt und eingeführt werden.

Weitere Eckpunkte sind:

–    Anlehnung an bereits bestehende Systeme
–    Vereinfachte Visualisierung
–    Einbeziehung des für Ende 2018 geplanten Evaluierungsberichts der EU-Kommission zu freiwilligen Kennzeichnungssystemen gemäß Art. 35 Abs. 5 LMIV

 

Zur Info

„Transparenz und Information für Verbraucherinnen und Verbraucher sollen durch eine verständliche und vergleichbare Lebensmittelkennzeichnung gewährleistet werden, um eine ausgewogene Ernährung zu erleichtern. Wir werden das Nährwertkennzeichnungssystem für verarbeitete und verpackte Lebensmittel weiterentwickeln, indem das Verhältnis zur Referenzzahl gegebenenfalls vereinfacht visualisiert wird. Wir lehnen uns dabei an bereits bestehende Systeme an. Dazu werden wir Erkenntnisse aus dem Bericht der EU-Kommission zur Evaluierung bestehender freiwilliger Kennzeichnungssysteme und deren Wirkungen berücksichtigen. Wir werden darauf basierend ein Modell in Zusammenarbeit mit Lebensmittel- und Verbraucherverbänden unter Berücksichtigung der besonderen Interessen der kleinen und mittleren Unternehmen bis zum Sommer 2019 erarbeiten und unter Beachtung der EU-rechtlichen Situation einführen.“

 

Nährwertprofile

Nährwertprofile sind nach der Definition des Bundesinstituts für Risikobewertung Anforderungen an ein Lebensmittel, denen zufolge ein bestimmter Gehalt von Nährstoffen, beispielsweise Salz, Zucker, gesättigte Fettsäuren oder Alkohol, in einem Lebensmittel eingehalten wird, wenn dieses Lebensmittel eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe tragen soll. Dies soll sicherstellen, dass Lebensmittel, die mit positiven Gesundheitseffekten beworben werden, nicht gleichzeitig Nährstoffe in Mengen enthalten, deren übermäßiger Verzehr mit chronischen Erkrankungen in Verbindung gebracht wird. So sollen die Verbraucher vor Irreführung geschützt werden. Gesetzliche Grundlage für die Entwicklung von Nährwertprofilen ist Art. 4 der Health-Claims-Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Nährwertprofile stützen sich auf wissenschaftliche Nachweise über die Ernährung und ihre Bedeutung für die Gesundheit. Festgelegt werden sie von der EU-Kommission. Eigentlich sollte es sie schon seit 2009 geben. Doch konnte dieses Vorhaben bislang nicht realisiert werden. Die Diskussionen dauern an. Auch war von der EU-Kommission zu vernehmen, dass sie Nährwertprofile grundsätzlich auf den Prüfstand stellen möchte.

Sollten die Vorgaben der Health-Claims-Verordnung eingehalten und Nährwertprofile etabliert werden, wollen Union und SPD in der weiteren Diskussion die „traditionellen Lebensmittel und Ernährungsgewohnheiten der Bevölkerung hinreichend berücksichtigen“.

Das REFIT-Programm, von dem im Text die Rede ist, ist das Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung der EU-Kommission („Regulatory Fitness and Performance Programme“). Das EU-Recht soll einfacher werden und weniger Kosten verursachen.

 

Zur Info

„Soweit die EU-Kommission im Rahmen ihres REFIT-Programms Nährwertprofile vorlegen sollte, müssen diese traditionelle Lebensmittel und Ernährungsgewohnheiten der Bevölkerung hinreichend berücksichtigen.“

 

Kennzeichnung „vegetarisch“ und „vegan“

Die Verbraucherschutzministerkonferenz hatte bereits im April 2016 Definitionen für „vegetarisch“ und „vegan“ festgelegt. Sie werden schon heute von den Behörden der amtlichen Lebensmittelüberwachung bei der Beurteilung von Kennzeichnungen zugrunde gelegt. Auf europäischer Ebene wird Druck gemacht, die Kriterien für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union rechtlich verbindlich zu verabschieden. Nach Einschätzung der deutschen Lebensmittelwirtschaft kann mit einer europaweiten Einigung allerdings erst ab dem Jahr 2020 gerechnet werden.

 

Zur Info

„Wir streben auf europäischer Ebene rechtlich verbindliche Kriterien für die Kennzeichnung von vegetarischen und veganen Lebensmitteln an.“

 

Herkunftskennzeichnung und Regionalfenster

Auch in diesem Themenbereich wird Transparenz – hier die „Transparenz der Produktherkunft“ – zum unverzichtbaren Bestandteil der politischen Forderung: Die Koalition setzt sich für die Evaluierung, EU-rechtskonforme Weiterentwicklung und womöglich auch Ergänzung von bestehenden Herkunftskennzeichnungen und des Regionalfensters ein. Das Erfordernis der Vereinbarkeit mit EU-Recht, das an dieser Stelle wieder deutlich formuliert wird, ist vor allem deshalb wichtig, weil die Bundesregierung Initiativen von anderen Mitgliedsstaaten in dieser Richtung als EU-rechtswidrig bewertet hat. Auch die Anfang des Jahres 2014 bundesweit eingeführte einheitliche Kennzeichnung regionaler Lebensmittel mit dem Regionalfenster wird mit in die Bewertung einbezogen, um dieses freiwillige private Zeichen EU-rechtskonform abzusichern.

Die verpflichtende Herkunftskennzeichnung nach Art. 26 der Lebensmittelinformationsverordnung gilt bislang ausschließlich für unverarbeitetes Fleisch und Hackfleisch. Hier soll nach dem Willen der Koalition geprüft werden, ob auch alle verarbeiteten tierischen Produkte mit in diese das Ursprungsland oder den Herkunftsort angebenden Kennzeichnungserfordernisse einbezogen werden können. Auf welche EU-Entscheidung sich die Koalition im Text beruft, ist nicht klar zu ermitteln.

 

Zur Info

„Bestehende Herkunftskennzeichnungen und das Regionalfenster sollen evaluiert und EU-rechtskompatibel weiterentwickelt und gegebenenfalls ergänzt werden. Es wird geprüft, inwieweit die Herkunftskennzeichnung im Lichte der EU-Entscheidung auf alle verarbeiteten tierischen Produkte ausgeweitet werden kann.“

 

Lebensmittelverschwendung / Mindesthaltbarkeitsdatum

Die Ziele, die die neue Koalition zur Eindämmung der Lebensmittelverschwendung verfolgt, entsprechen der Politik der bisherigen Bundesregierung. Die in der Öffentlichkeit seit 2012 etablierte Informationskampagne „Zu gut für die Tonne“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft soll weiter ausgebaut werden – zu einer „nationalen Strategie“, wie es im Text heißt. Das Bewusstsein für die Wertschätzung von Lebensmitteln soll in der gesamten Kette von der Landwirtschaft über die verarbeitende Industrie und den Handel bis hin zum Verbraucher und Großverbraucher verankert und geschärft werden. Einseitige staatliche Maßnahmen oder Eingriffe bleiben außen vor. Die Vereinbarung von sogenannten Zielmarken erfolgt unter Beteiligung der Lebensmittelwirtschaft. Wichtig ist es, in den kommenden Diskussionen darauf zu achten, dass bei der Verständigung auf Zielmarken realistische Ausgangszahlen zum „Ist-Zustand“ zugrunde gelegt werden.

Neue auf der Lebensmittelverpackung anzugebende Daten wie beispielsweise ein Verbrauchsverfallsdatum stehen offenbar nicht mehr in der Diskussion. Allerdings soll das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) überprüft werden. Vor Kurzem hat die EU-Kommission ihren Bericht zu MHD / Verbrauchsdatum und vermeidbaren Lebensmittelabfällen vorgelegt. Es ist davon auszugehen, dass er als Grundlage für die weiteren Diskussionen auf nationaler und EU-Ebene herangezogen wird.

 

Zur Info

„Die Reduzierung der Lebensmittelverschwendung werden wir gezielt weiterverfolgen und dabei die gesamte Wertschöpfungskette einbeziehen. Für die Reduzierung vermeidbarer Lebensmittelabfälle in der Lebensmittelwirtschaft werden wir mit den Beteiligten Zielmarken vereinbaren. Die Initiative „Zu gut für die Tonne“ wird mit den Ländern zu einer nationalen Strategie weiterentwickelt. Wir werden das Mindesthaltbarkeitsdatum überprüfen, um die Verschwendung von Lebensmitteln zu vermeiden. Wir fördern auch die Einführung intelligenter Verpackungen.“

 

Lebensmittelsicherheit / Kontrollen

a)    Veröffentlichung von Verstößen gegen die Lebensmittelsicherheit durch die Behörden

Die neue Bundesregierung will – wie bereits im letzten Koalitionsvertrag – „festgestellte Verstöße gegen die Lebensmittelsicherheit“ rechtssicher veröffentlichen. Hierzu soll das Urteil aus dem noch laufenden abstrakten Normenkontrollverfahren abgewartet werden, das die Landesregierung Niedersachsen im Jahr 2013 gegen § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) angestrengt hat. Das niedersächsische Kabinett hatte eine Normenkontrollklage vor dem Bundesverfassungsgericht eingereicht und beantragt, § 40 Abs. 1 a LFGB für nichtig zu erklären.

Der seit dem 1. September 2012 geltende § 40 Abs. 1a LFGB sieht eine Informationspflicht der Behörden bei „Grenzwertüberschreitungen“ und bei nicht unerheblichen oder wiederholten Verstößen gegen Vorschriften zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen, Täuschung oder der Einhaltung von hygienischen Anforderungen vor, wenn ein Bußgeld von mindestens 350€Euro zu erwarten ist. Der Paragraf war als Reaktion auf mehrere Lebensmittelskandale als Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Hygieneverstößen durch die zuständigen Behörden im Rahmen der Reform des Verbraucherinformationsgesetzes geschaffen worden – Stichwort „Hygienepranger“.

Ob sich ein bundeseinheitlicher Bußgeldkatalog – wie von der Koalition angestrebt – verwirklichen lässt, bleibt fraglich, da mit dem Widerstand der Länder gerechnet werden muss.

 

Zur Info

„Lebensmittelsicherheit”

Wir streben nach dem zu erwartenden Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Normenkontrollklage eine rechtssichere Veröffentlichung von festgestellten Verstößen gegen die Lebensmittelsicherheit im Sinn von § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) auf Grundlage eines einheitlichen Bußgeldkataloges an.“

b)    Freiwillige Darstellung von Kontrollergebnissen durch die Unternehmen

Unternehmen der Lebensmittelwirtschaft sollen nach dem Willen der neuen Bundesregierung die Ergebnisse von amtlichen Lebensmittelkontrollen auf freiwilliger Basis veröffentlichen können. Voraussetzung hierfür ist, dass die Information des Verbrauchers „übersichtlich und eindeutig“ ist. Die einzelnen Bundesländer sollen eine Ermächtigung erhalten, eigene gesetzliche Regelungen erlassen zu können. Diese Ermächtigung der Länder ist schon in der am 7. April 2017 veröffentlichten EU-Kontrollverordnung – Verordnung (EU) 2017/625 – angelegt. Die EU-Kontrollverordnung löst die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ab, mit dem Ziel, die Qualität amtlicher Kontrollen in der Europäischen Union weiter zu verbessern. Als allgemeiner Geltungsbeginn wurde der 14. Dezember 2019 festgelegt.

 

Zur Info

“Wir werden eine Regelung schaffen, die eine übersichtliche und eindeutige Verbraucherinformation zu Hygiene und Lebensmittelsicherheit gewährleistet und den Betrieben auf freiwilliger Basis die Möglichkeit bietet, die Kontrollergebnisse darzustellen. Gleichzeitig wird im Rahmen der Änderung des LFGB klargestellt, dass in Bezug auf die Veröffentlichung von Ergebnissen der amtlichen Lebensmittelkontrollen Raum für landesrechtliche Regelungen bleibt.“

c)    Organisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes

„Der gesundheitliche Verbraucherschutz gehört zu den zentralen Elementen der staatlichen Fürsorgepflicht. Sein Anliegen ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefahren durch Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Tabakerzeugnisse und kosmetische Mittel zu schützen. Daraus erwachsen Pflichten für alle beteiligten Akteure: Unternehmen haben effektive Eigenkontrollen durchzuführen; Bund und Länder sind verantwortlich für eine wirksame Rechtssetzung; die Behörden der amtlichen Lebensmittelüberwachung und die amtlichen Untersuchungseinrichtungen müssen durch ihre Kontrollsysteme dafür sorgen, dass die Wirtschaft ihrer Eigenkontrollpflicht nachkommt und Risiken aufgedeckt werden.“ Mit diesen Worten bringt der damalige Präsident des Bundesrechnungshofes als Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, Prof. Dr. Dieter Engels, den gesundheitlichen Verbraucherschutz auf den Punkt – im Vorwort seines Gutachtens zur Organisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes / Schwerpunkt Lebensmittel aus dem Jahr 2012. Die neue Bundesregierung will die Organisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes von Bund und Ländern auf der Grundlage dieses „Engels-Gutachtens“ überprüfen und Schwachstellen beseitigen. Darüber hinaus soll der Internethandel mit in die Kontrollpflichten aufgenommen werden.

 

Zur Info

„Wir überprüfen auf Basis des Gutachtens des Beauftragten für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung („Engels-Gutachten“) die Organisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes von Bund und Ländern mit dem Ziel, Schwachstellen zu beseitigen. Die Befugnisse der Lebensmittelkontrolleure müssen an den Internethandel mit Lebensmitteln angeglichen werden.“

d)    Vernetzung der Länderkontrollinstanzen mit dem Bund; Überarbeitung der Plattform www.lebensmittelwarnung.de

Die amtliche Lebensmittelüberwachung obliegt in Deutschland den Bundesländern. Zuständig für die Koordinierung der einheitlichen Lebensmittelüberwachung auf Ebene des Bundes ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). In diesem Bereich will die Koalition die Vernetzung der amtlichen Lebensmittelkontrollen weiter ausbauen. Schlagwörter sind hier: „Entwicklung einheitlicher Standards“, „sachgerechte Kontrolldichte“ und „schnelle Reaktion im Krisenfall“.

Die Bundesländer und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlichen auf der Internetplattform www.lebensmittelwarnung.de öffentliche Warnungen oder Informationen gemäß § 40 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein „hinreichender Verdacht“ für ein Gesundheitsrisiko besteht, gegen Gesundheitsvorschriften verstoßen wurde oder ein zum Verzehr ungeeignetes oder ekelerregendes Lebensmittel in großer Menge oder über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gebracht worden ist. Die neue Bundesregierung plant, diese Plattform verbraucherfreundlich zu überarbeiten.

 

Zur Info

„Den Prozess der Vernetzung der Länderkontrollinstanzen mit dem Bund setzen wir fort, damit die Entwicklung einheitlicher Standards und einer sachgerechten Kontrolldichte sowie die schnelle Reaktion im Krisenfall verbessert werden können. Die Plattform www.lebensmittelwarnung.de wird im Zusammenwirken mit den Ländern verbraucherfreundlich überarbeitet.“

 

Zusammenfassung

Die politischen Zielsetzungen der neuen Bundesregierung in den Bereichen Ernährung, Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sind nicht nur detailliert beschrieben, sondern auch als durchaus ambitioniert zu bewerten. Einige von ihnen enthalten konkrete Daten als zeitliche Zielvorgaben. Andere wieder werden mit konkreten „Zielmarken“ versehen. Was immer wieder ins Auge springt – offen formuliert oder im Textzusammenhang mitgedacht – ist der Anspruch, Erfordernisse nach mehr Transparenz zu erfüllen. Wir werden vier Jahre Zeit haben, um verfolgen zu können, welche der von der neuen Bundesregierung ins Visier genommenen Aufgabenfelder vorrangig in Angriff genommen werden und welche Vorhaben – und vielleicht auch alle – tatsächlich dem im Koalitionsvertrag festgelegten politischen Willen entsprechend umgesetzt und verwirklicht werden.

 

Quellenangaben

  • Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 7. Februar 2018
  • Christoph Minhoff, Hauptgeschäftsführer des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. und der Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e.V.: „Inhaltliche Bewertung des Koalitionsvertrags zum Themenbereich Lebensmittel“
  • Persönliche Mitteilung

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