Satzung

SATZUNG  des Wissensforums Backwaren e.V.

1 Name, Sitz, räumlicher Geltungsbereich, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen “Wissensforum Backwaren e.V.”

2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

3. Er hat seinen Sitz in Berlin.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2 Zweck des Instituts

1. Zweck des Instituts ist die Aufklärung und Information der Verwender und Konsumenten sowie der Meinungsbildner des öffentlichen Lebens über Backmittel und Backgrundstoffe.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Herausgabe von Informationsmaterial, Durchführung von Pressekonferenzen, Seminaren und ähnlichem.

3. Der Verein erstrebt für sich selbst keinen Gewinn; alle Einnahmen dürfen ausschließlich für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

4. Mittel des Instituts dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Instituts.

5. Ein eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sowie Verfolgung politischer, religiöser oder sonstiger vereinsfremder Zwecke sind ausgeschlossen.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Instituts fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Instituts können werden:

a) die Mitglieder des Backzutatenverbandes e.V.

b) sonstige natürliche oder Juristische Personen, die gewillt sind, die Ziele des Instituts zu fördern.

c) der Geschäftsführer des Backzutatenverbandes e.V.

2. Die Aufnahme erfolgt unter Anerkennung der Satzung auf schriftlichen Antrag, der bei der Geschäftsstelle des Instituts einzureichen ist. Der Antragsteller hat alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung seiner Eignung, Mitglied zu werden, notwendig erscheinen.

3. über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach Rückfrage bei den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit.

4. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann die Mitgliederversammlung zur Entscheidung angerufen werden. Die Anrufung gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen schriftlich bei der Geschäftsstelle des Instituts eingehen. über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

 

4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

– durch Austritt

– durch Ausschluss

– durch Tod.

1. Der Austritt ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende zulässig. Die Kündigung der Mitgliedschaft hat durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle des Instituts zu erfolgen.

2. Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn

a) ein Mitglied das Institut schädigt oder sich weigert, seinen satzungsmäßigen Pflichten nachzukommen

b) in der Person eines Inhabers, einem geschäftsführenden Gesellschafter, eines gesetzlichen Vertreters oder eines bevollmächtigten Angestellten eines Mitgliedsbetriebes ein wichtiger Grund vorliegt, der einen Ausschluss des Mitgliedes rechtfertigt.

Der Beschluss über seinen Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zugeben. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

3. Das ausgeschiedene Mitglied verliert mit dem Tage des Ausschlusses alle Vereinsrechte, insbesondere Auseinandersetzungs- oder Abfindungsansprüche. Es ist zur Zahlung der für das laufende Geschäftsjahr festgesetzten Beiträge verpflichtet.

 

5 Organe

1. die Mitgliederversammlung – 6

2. der Vorstand – 7, 8

3. der Arbeitsausschuss – 9, 10

4. der Beirat – 11

 

5a Formvorschriften

Sofern diese Satzung für die Beschlußfassungen der Vereinsorgane oder die Einladungen hierzu die Schriftform vorsieht, so ist diese auch dann gewahrt, wenn die Beschlussfassung/die Einladung in Textform im Sinne von 126b BGB erfolgt. 3 von 9

 

6 Mitgliederversammlung

1. Eine Mitgliederversammlung findet statt:

a) in der ersten Hälfte eines jeden Geschäftsjahres ( Ordentliche Mitgliederversammlung)

b) auf Beschluss des Vorstandes

c) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder

2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Instituts einberufen und geleitet.

4. Bei Juristischen Personen werden die Mitglieder durch ihre Betriebsinhaber oder ihre gesetzlichen Organe vertreten. Sie können sich mittels schriftlicher Vollmacht durch Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte oder leitende Angestellte ihres Unternehmens sowie durch andere Mitglieder vertreten lassen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als fünf Stimmen führen.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

a) Kassen- und Rechnungsprüfung sowie den Haushaltsplan und die Beitragshöhe

b) Wahl des Vorstandes

c) die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung

d) die Wahl des Rechnungsprüfers sowie der Finanz- und Beitragskommission

e) Satzungsänderungen

f) Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern

g) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

h) Auflösung des Instituts.

5. Entsprechende Anträge müssen spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden des Instituts oder bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

6. Später eingehende Anträge dürfen nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung dies ausdrücklich beschließt.

7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 60 % der Mitglieder vertreten sind. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag als abgelehnt zu betrachten.

Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von Zweidrittel der vertretenen Mitglieder, sind nicht wenigstens 60 % der Mitglieder vertreten, so können in der nächsten Mitgliederversammlung, die frühestens 6 Wochen später stattfinden kann, ohne Berücksichtigung der Zahl der erschienenen Mitglieder die Anwesenden mit einfacher Stimmenmehrheit Beschluss fassen.

8. Auf Antrag erfolgen Wahlen und Beschlussfassung in geheimer Abstimmung.

9. An die Stelle der Mitgliederversammlung – mit Ausnahme der ordentlichen Mitgliederversammlung nach 6 Nr. 1 lit. a) – kann eine schriftliche Befragung der Mitglieder treten („Mitgliederentscheid im 4 von 9

schriftlichen Verfahren“). Die schriftliche Befragung schließt eine Übermittlung per Telefax oder in Textform iSv 126b BGB ein. 6 Nr. 7 gilt entsprechend. 16 bleibt unberührt. Über die Durchführung eines Mitgliederentscheids im schriftlichen Verfahren anstelle einer Mitglieder-versammlung entscheidet der Vorstand. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist jedoch in jedem Falle eine Mitgliederversammlung durchzuführen.

10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und dem als Anlage ein Teilnehmerverzeichnis anzufügen ist. Falls binnen sechs Wochen nach Absenden nicht schriftlich Widerspruch erhoben wird, gilt das Protokoll als genehmigt.

 

7 Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes

1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern als dessen Stellvertreter, die in dieser Reihenfolge von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Eine Blockwahl der zu wählenden Vorstände ist zulässig, wenn es zum einen für jedes Amt nur einen Bewerber gibt und zum anderen die Mit-gliederversammlung mit einfacher Mehrheit dieser zustimmt1. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.

1 Beschluss der MV vom 15.05.2008

2. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet, wenn die Voraussetzungen, von denen die Bestellung abhängt, weggefallen sind. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus dem Vorstand aus oder ist ein Vorstandsmitglied dauernd an der Wahrnehmung seiner Funktion verhindert, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

3. Die Mitgliedschaft im Vorstand gilt für 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

4. Der stellvertretende Vorsitzende hat die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.

 

8 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstandsvorsitzende und einer seiner Stellvertreter vertreten gemeinsam das Institut gemäß 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Ist einer von ihnen verhindert, tritt an seine Stelle ein vom Vorstand aus seiner Mitte gewählter Vertreter.

2. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Instituts. Er verwaltet das Institutsvermögen, beruft die Mitgliederversammlung und setzt die Tagesordnung fest. Der Vorstand entscheidet darüber hinaus in allen ihm durch die Satzung oder Mitgliederversammlung zugewiesenen Angelegenheiten.

3. Der Vorstand ist ermächtigt, die Institutsmitglieder in allen das Institut betreffenden gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Er ist berechtigt, dem Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern Vollmacht zu erteilen. Für Rechtsgeschäfte, die der Vorstand, die zur Vertretung des Instituts vom Vorstand bevollmächtigten oder kraft Satzung ermächtigten Personen im Namen des Instituts tätigen, haften diese nur mit dem Institutsvermögen, unabhängig von der beschränkten Haftung der Mitglieder.

4. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen durch Beschlüsse, die in den Vorstandssitzungen gefasst werden. Die Berufungen zu den Sitzungen des Vorstandes erfolgen durch den Vorsitzenden mittels Einladung.

Den Ort der Sitzung bestimmt der Vorsitzende.

5. Die Vorstandsmitglieder können sich in den Vorstandssitzungen nicht vertreten lassen. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Die Mitglieder des Vorstandes haben das gleiche Stimmrecht. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Abwesenheit des Vorsitzenden die seines Stellvertreters.

6. Die Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden, bei Abwesenheit des Vorsitzenden von seinem Stellvertreter, geleitet.

7. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Sitzungsvorsitzenden zu unterschreiben ist.

8. Vorstandssitzungen finden statt, so oft es die Interessen des Instituts erfordern. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen, dass der Vorsitzende des Vorstandes unverzüglich den Vorstand einberuft.

9. Auf Veranlassung des Vorsitzenden des Vorstandes können die Mitglieder des Arbeitsausschuss und außerhalb des Instituts stehende Sachverständige zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.

10. Der Vorsitzende des Vorstandes kann eine Beschlussfassung durch schriftliche Abstimmung des Vorstandes anordnen. Eine solche Abstimmung ist nur zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Im übrigen gelten die Vorschriften für die Abstimmung in den Sitzungen entsprechend.

 

9 Zusammensetzung und Bestellung des Arbeitsausschusses

1. Der Arbeitsausschuss besteht aus mindestens 4 Mitgliedern. Zu den Mitgliedern des Arbeitsausschusses können nur Inhaber, geschäftsführende Gesellschafter, gesetzliche Vertreter oder bevollmächtigte Angestellte eines Mitglieds im Sinne von 4, Abs. 2 b) bestellt werden. Die Tätigkeit im Arbeitsausschuss ist ehrenamtlich.

2. Die Bestellung des Arbeitsausschusses erfolgt alle drei Jahre durch den Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft im Arbeitsausschuss endet, wenn die Voraussetzungen, von denen die Bestellung abhängt, weggefallen sind. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus dem Arbeitsausschuss aus oder ist ein Mitglied des Arbeitsausschusses dauernd an der Wahrnehmung seiner Funktion verhindert, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungsbestellung vorzunehmen.

4. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

 

10 Aufgaben des Arbeitsausschusses

1. Dem Arbeitsausschuss obliegt es

a) den der Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Beschlussfassung vorzulegenden Plan und Kostenvoranschlag für die im jeweils folgenden Geschäftsjahr durchzuführenden Aufklärungsmaßnahmen auszuarbeiten, und zwar unter Berücksichtigung des Umstandes, dass über Förderbeträge nicht gegen den Willen des jeweils leistenden Mitglieds befunden werden darf,

b) die einzelnen Aufklärungsmaßnahmen im Rahmen der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über Plan und Voranschlag im Einvernehmen mit dem Vorstand durchzuführen.

c) Das Bestimmungsrecht der Mitglieder über Art und Inhalt der einzelnen Aufklärungsmaßnahmen des Instituts wird durch den Arbeitsausschuss ausgeübt, der im Einvernehmen mit dem Vorstand handelt.

2. Die Durchführung der Aufklärungsmaßnahmen durch den Arbeitsausschuss vollzieht sich in der Weise, dass mindestens zwei Mitglieder gemeinschaftlich handeln.

 

11 Beirat

Ein Beirat aus zwei oder mehr Persönlichkeiten der Ernährungsforschung und/oder Ernährungswirtschaft kann von der Mitgliederversammlung berufen werden. Der Beirat hat beratende Funktionen. Der Beirat kann nach Abstimmung mit dem Vorstand und dem Arbeitsausschuss Projekte in Auftrag geben sowie Preise für ausgewählte Arbeiten vergeben.

 

12 Werbe- und Förderbeträge

1. Jedes Mitglied, mit Ausnahme von 3, Ziffer 1 c) der Satzung, hat zur Deckung der Kosten des Vereins Werbebeträge zu leisten. Die Höhe dieser Beträge wird alljährlich für das folgende Geschäftsjahr unter Berücksichtigung der in Absatz 2) getroffenen Klassifizierung auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Die von den Mitgliedern für die in 2, Abs.1 genannten Zwecke an den Verein zu leistende Werbebeträge werden durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Werbebeträge-Ordnung festgelegt.2

2 Geändert mit Beschluss der a.o. Mitgliederversammlung vom 23.10.2008.

a) Mitglieder des Vereins im Sinne des 3, Abs.1 b) zahlen an den Verein Werbebeträge, über deren anfängliche jährliche Höhe und Fälligkeit der Vorstand im Rahmen seiner Entscheidung über den Erwerb der Mitgliedschaft befindet. Die diesbezüglichen Festsetzungen des Vorstandes werden jeweils individuell getroffen und unterliegen der Möglichkeit künftiger Änderungen durch den Vorstand, die jeweils nur mit Wirkung auf den Beginn eines jeden Kalenderjahres ausgesprochen werden können.

Die Änderungen müssen unter Berücksichtigung der Beitragsentwicklung der Mitglieder gemäß 3, Abs.1 a) der Satzung angemessen sein. 7 von 9

b) Mitglieder des Vereins im Sinne des 3, Abs.1 a), die an der Arbeit des Vereins ein besonderes Interesse haben, werden über die von Ihnen nach der Werbebeträge-Ordnung zu zahlenden Werbebeträge hinaus zum Zwecke einer ausreichenden Finanzierung der Vereinsaktivitäten Förderbeträge leisten, deren Höhe in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem besonderen Interesse an der Arbeit des Vereins stehen soll.3 Diese Förderbeträge sind getrennt von den übrigen Mitteln des Vereins nach Herkunft und Höhe zu buchen. Ober diese Förderbeträge kann nicht gegen den Willen des jeweils leistenden Mitgliedes befunden werden. Der Arbeitsausschuss befindet über die Verwendung dieser Förderbeträge und deren Fälligkeiten werden zwischen den in Betracht stehenden Mitgliedern und dem Verein rechtzeitig für das jeweils folgende Geschäftsjahr verbindliche Vereinbarungen getroffen.

3 Geändert mit Beschluss der a.o. Mitgliederversammlung vom 23.10.2008.

3. Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erteilt der Verein den Mitgliedern anteilige Rechnungen.

4. Mitglieder, deren Mitgliedschaft gem. 4, Abs.2 endet, bleiben zur anteiligen Zahlung der sie betreffenden Werbe- und Förderbeträge für das Kalenderjahr verpflichtet, in welchem ihre Mitgliedschaft endet.

 

13 Rechnungsprüfer, Finanz- und Beitragskommission

1. Der Rechnungsprüfer wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er darf nicht dem Vorstand angehören.

2. Er führt die Kassen- und Rechnungsprüfung durch.

3. Es soll ein Stellvertreter für den Rechnungsprüfer gewählt werden.

 

14 Geheimhaltungspflicht, Neutralität, Auskunftspflicht

1. Vorstand, Ausschussmitglieder, sonstige beauftragte Personen und alle Angehörigen der Geschäftsstelle haben ihre Obliegenheiten unparteiisch zu führen und die ihnen in Ausübung ihrer Befugnisse zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsvorgänge der Mitglieder gegenüber jedermann geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Amtes.

2. Dem Schiedsgericht ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Benutzung der vom Verein im Rahmen der Aufklärungsmaßnahmen verwandten Slogans usw. in der vom Institut entwickelten besonderen Formulierung bei ihrer Werbung zu unterlassen.

Die Verpflichtung besteht ohne Rücksicht auf eine etwaige Beendigung der Mitgliedschaft solange fort, wie das Institut besteht, längstens jedoch drei Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft.

 

15 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Tätigkeit der Mitglieder bzw. ihrer Vertreter in den Institutsorganen und allen Ausschüssen ist ehrenamtlich; eine Auslagenerstattung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeit kann erfolgen. Hierüber entscheidet der Vorstand von Fall zu Fall.

 

16 Auflösung des Instituts

1. Die Auflösung des Instituts kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen und ist mindestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung (Datum des Poststempels) aufzugeben.

2. Der Beschluss zur Auflösung des Instituts, zu dem die Anwesenheit von Zweidrittel aller Mitglieder erforderlich ist, kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

Kommt wegen ungenügendem Besuches der Mitgliederversammlung ein Beschluss nicht zustande, so können in der nächsten Mitgliederversammlung, die frühestens sechs Wochen später stattfinden kann, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Anwesenden mit einfacher Stimmenmehrheit Beschluss fassen. In der Einladung ist hierauf besonders hinzuweisen.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Instituts oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen des Instituts mit Einwilligung des Finanzamtes ausschließlich für steuerbegünstigte wissenschaftliche Zwecke für die Backmittelindustrie der Bundesforschungsanstalt für Getreide- und Kartoffelverarbeitung e.V. in Detmold zur Verfügung gestellt.

 

17 Schiedsgericht

1. Streitigkeiten über alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, sowie Streitigkeiten über Geltung, Auslegung und Anwendung der Satzung sowie die in der Satzung vorgesehenen Fälle können unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Die Anrufung des Schiedsgerichts hat aufschiebende Wirkung.

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Satzung ergeben, ist der Ort des Vereinssitzes.

2. Jedes Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter, und zwar die anrufende Partei zugleich mit der Anrufung, die andere Partei innerhalb von zwei Wochen.

Die Schiedsrichter der Parteien sollen sich über die Person des 3. Schiedsrichters einigen, der den Vorsitz im Schiedsgericht übernimmt. Kommt eine Einigung über die Person des 3.Schiedsrichters nicht zustande, so wird der 3. Schiedsrichter vom Präsidenten der für den Vereinssitz zuständigen Industrie- und Handelskammer ernannt. Der 3. Schiedsrichter soll die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.

3. Der Vorsitzer des Schiedsgerichts fährt die Verhandlungen und den schriftlichen Verkehr mit den Beteiligten. Er setzt Termine fest und erlässt die erforderlichen Ladungen. Beschlüsse des Schiedsgerichts werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Im Verfahren sind die Parteien zu hören. Im übrigen wird das Verfahren nach freiem Ermessen geführt. 9 von 9

4. Bei Anrufung des Schiedsgerichts durch ein Mitglied hat dieses einen Kostenvorschuss von DM 1.000,– an die Geschäftsstelle des Instituts zu zahlen.

Weitere Vorschüsse können vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts angefordert werden. Das Schiedsgericht hat die endgültigen Kosten des Verfahrens festzulegen und zu bestimmen, wer diese zu tragen hat, und zwar auch dann, wenn das Verfahren seine Erledigung in anderer Weise als durch einen Schiedsspruch gefunden hat. Grundsätzlich sind die Kosten von der unterliegenden Partei zu tragen. Im Übrigen finden die Bestimmungen der 1025-1043 ZPO Anwendung. Die Vergütung für Schiedsrichter richtet sich – wenn nicht anders vereinbart – nach der BRAGO.

Die Schiedsrichter erhalten als Ersatz für ihre Auslagen einen Betrag vergütet, der sich nach den Spesensätzen für Bundesbeamte richtet. Außerdem erhält er die Fahrtkosten 1. Klasse einschließlich etwaiger Zuschläge oder wahlweise bei Benutzung eines eigenen PKWs ein Kilometergeld bis zur Höhe des steuerlich zulässigen Satzes.

 

18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt 03. November 1992 in Kraft.

Wilko Quante Christof Crone

Vorsitzender Stellv. Vorsitzender


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