Christof Crone, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Lebensmittelrecht, Vorsitzender des Wissensforum Backwaren e.V. und Geschäftsführer des Backzutatenverbandes e.V., der Interessensvertretung der Hersteller von Vorprodukten für die backenden Gewerbe
Dinkelprodukte liegen seit Jahren im Trend. Verbraucher schätzen die Gebäcke und Teigwaren wegen der hohen Qualität und ihrer ernährungsphysiologischen Eigenschaften [1]. Leider droht das positive Image Schaden zu nehmen. Manche Hersteller von Dinkelprodukten gehen nämlich inzwischen dazu über, im Zutatenverzeichnis Wortkombinationen wie „Dinkel-Weizen“ zu verwenden. Grund dafür ist die entsprechende Positionierung der EU-Kommission [2] in einer rechtlich nicht bindenden Bekanntmachung [3], der in vorauseilendem Gehorsam gefolgt wird. Die Folge ist eine Verunsicherung der Verbraucher [4]. Ohne Not, wie anhand der tatsächlichen Rechtslage klargestellt werden kann.
Zur Ausgangslage
Dabei ist es eine nicht erwähnenswerte Selbstverständlichkeit, dass Lebensmittelunternehmer und die in den Unternehmen mit lebensmittelrechtlichen Fragen befassten Mitarbeiter stets beflissen sind, ihre Produkte rechtskonform zu kennzeichnen. Meist stehen sie diesbezüglich in Kontakt mit ihrer zuständigen Lebensmittelüberwachung. Insbesondere dann, wenn Vertreter von Überwachungsbehörden zu einer bestimmten Rechtsauffassung tendieren, werden aus Erfahrung die wenigsten Unternehmensvertreter die Konfrontation suchen, schon gar nicht den verwaltungsgerichtlichen (oder bei Verstößen, strafgerichtlichen) Rechtsweg. Ein gutes, von ständigem konstruktiven und oft auch über Jahre bestehendem vertrauensvollen Austausch geprägtes Verhältnis zum zuständigen Überwachungsorgan ist für jeden Lebensmittelunternehmer überlebenswichtig. Das gilt im Übrigen auch für das Verhältnis zwischen den einschlägigen (verbandlichen) Interessensvertretungen der Lebensmittelwirtschaft und den Vereinigungen und Arbeitskreisen der amtlichen Lebensmittelüberwacher des Bundes und der Länder. Die weit überwiegende Zahl der Mitarbeiter der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist rechtlich stichhaltigen Argumentationen gegenüber aufgeschlossen und diskussionsbereit.
Zwar haben rechtlich unverbindliche Äußerungen der EU-Kommission ein gewisses Gewicht, da sie vom Gesetzgeber selbst stammen. Dadurch erhalten sie jedoch nicht den Charakter verbindlicher Rechtsnormen [5]. Sie sind auch keine von den Verwaltungen der Mitgliedsstaaten einzuhaltenden, intern bindenden Verwaltungsvorschriften. Sie stellen insoweit lediglich eine Auslegungshilfe bei der Anwendung von EU-Recht dar, ähnlich eines von einem Rechtsgelehrten verfassten Kommentars. Zur rechtsverbindlichen Auslegung von EU-Recht ist allein der EU-Gerichtshof befugt. Dies stellt die Bekanntmachung selbst im Übrigen bereits unter den Nummern 1 und 4 ihrer Einleitung klar.
Da, wo die Äußerung solcher Rechtsmeinungen der Verbraucherinformation einen Bärendienst erweist, sollten sie hinterfragt werden können. Vielleicht kann der vorliegende Beitrag dazu dienen, die eventuell seitens mancher Wirtschaftsbeteiligter bereits verloren geglaubte Diskussion nochmals zu befruchten.
Rechtlicher Rahmen
Die einschlägigen Rechtsnormen finden sich in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung 1169/2011 (LMIV) [6], die seit ihrem Inkrafttreten das Kennzeichnungsrecht bei vorverpackten Lebensmitteln weitgehend, und bei sogenannter „Loser Ware“ zumindest im Bereich der Allergeninformation harmonisiert hat [7]. Die Verordnung gilt in sämtlichen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar mit Gesetzeskraft, einer Umsetzung in nationales Recht wie bei einer Richtlinie bedarf es nicht [8].
Gemäß Artikel 21 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 c) LMIV sind Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können (sog. Allergene), sofern sie in den Anhang II der Verordnung aufgenommen sind, im Zutatenverzeichnis aufzuführen und dort durch einen Schriftsatz hervorzuheben, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abheben, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe (beispielsweise durch Fettdruck). Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, so ist der Stoff auf der Lebensmittelverpackung isoliert mit dem vorangestellten Wort „enthält“ aufzuführen (z. B.: „Enthält Weizen“).
Allergene sind gemäß Artikel 21 Absatz 1 a) LMIV im Zutatenverzeichnis aufzuführen „unter genauer Bezugnahme auf die in Anhang II“ der Verordnung „aufgeführte Bezeichnung“. Laut Nr. 1 des Anhangs II zur LMIV ist demnach jegliches glutenhaltiges Getreide im Zutatenverzeichnis aufzuführen, „namentlich Weizen (wie Dinkel [9] und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse […]“ [10].
Der zitierte Gesetzeswortlaut sieht die genaue Bezugnahme auf die in Anhang II aufgeführte Bezeichnung des jeweiligen Allergens vor. Der Gesetzeswortlaut bietet insoweit eine Angriffsfläche für Interpretationen, als nicht ohne Weiteres klar wird, ob mit der „Bezeichnung“, auf die „genau Bezug genommen werden soll“ auch der vor den Getreidearten Dinkel und Khorasan-Weizen aufgeführte Oberbegriff „Weizen“ gemeint ist, oder ob der Begriff der genauen Bezugnahme es ausreichen lässt, die jeweils spezifischere Bezeichnung zu wählen.
Sind Rechtsbegriffe unbestimmt, bedient sich der Jurist der Methoden der Auslegung. Einen Anhaltspunkt für die Auslegung bietet hier das Zustandekommen der aktuellen Fassung des Punktes 1 des Anhangs II LMIV. Dieser hatte nämlich nicht immer den jetzigen Wortlaut. In der ursprünglichen Fassung, vor der Änderungsverordnung (EU) 78/2014 [11], lautete die Nr. 1 des Anhangs II noch „Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon …“.
Nach dieser alten Sprachfassung war es eindeutig, dass die Bezeichnung Dinkel eine „genaue Bezeichnung“ im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 a darstellte. Sie stand selbstständig neben Weizen. Befasst man sich im Zuge der Auslegung mit einer historisch-genetischen Betrachtung des derzeitigen Wortlauts nach der Änderung, so stößt man unweigerlich auf die Erwägungsgründe der Änderungsverordnung. Dort hieß es unter Nr. 1 seinerzeit dazu: „Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 enthält ein Verzeichnis von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen. Unter Nummer 1 dieses Anhangs sind u. a. „Kamut“ und „Dinkel“ aufgeführt. Nun handelt es sich bei „Kamut“ um ein eingetragenes Markenzeichen einer als „Khorasan-Weizen“ bekannten Weizenart. Dinkel ist ebenfalls eine Weizenart. „Khorasan-Weizen“ und „Dinkel“ sollten daher in Nummer 1 dieses Anhangs als Weizenarten aufgeführt werden.“
Vor diesem Hintergrund wird dann klar, dass die mit der Änderungsverordnung eingeführte Sprachfassung so zu verstehen ist, dass der Gesetzgeber hier lediglich eine Präzisierung der botanischen Bezeichnungen im Sinne hatte. Dinkel wurde folgerichtig als Unterart des Weizens aufgeführt, die Aufzählung wurde damit wissenschaftlich korrekter, der Regelungsinhalt wurde indes nicht klarer, sondern unklarer. Dessen ungeachtet, bleibt jedoch Dinkel auch nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung und damit erfolgten Präzisierung der botanischen Bezeichnungen eine „aufgeführte Bezeichnung“ im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 a) LMIV – auch wenn sie nun in einer Klammer steht.
Es ist deshalb nach der von dem Verfasser vertretenen Rechtsauffassung vom Gesetzeswortlaut her gedeckt, bei Dinkel enthaltenden Backwaren im Zutatenverzeichnis allein [12] „Dinkel“ aufzuführen und auch nur dieses Wort durch eine abweichende Schrifttype, Fettdruck etc. hervorzuheben, damit es als Allergen erkennbar sei. Den Anforderungen des Gesetzes würde mit einer solchen Vorgehensweise vollumfänglich Genüge getan. Neologismen wie Dinkel-Weizen bedarf es von Gesetzes wegen her nicht. Wenn der Verordnungsgeber eine ausführlichere Kennzeichnung des Dinkels als Weizenart gewollt hätte, hätte er diesen mit einer anderen Bezeichnung aufführen müssen, z. B. als „Dinkel-Weizen“, wie er es im Übrigen beim Khorasan-Weizen auch getan hat.
Die Verordnung sieht im Übrigen grundsätzlich die Angabe von übergeordneten Gattungsnamen bei Allergenen nach Anhang II nicht vor. Nach der einschlägigen Kommentarliteratur zur LMIV besteht unter Lebensmittelrechtlern Konsens, dass beispielsweise die Zutat Mandeln nicht um den Hinweis „(Schalenfrüchte)“ ergänzt werden muss [13].
Die Sichtweise der EU-Kommission und in der Folge einiger Überwacher und Wirtschaftsbeteiligter
Soweit die EU-Kommission in ihrer Stellungnahme vom 13.07.2017 die vom Gesetzeswortlaut abweichende Auffassung postuliert, bei der Verwendung von Dinkel […] müsse der jeweiligen Bezeichnung die spezifische Getreideart „Weizen“ hinzugefügt werden, also eine Kennzeichnung in der Weise „Weizen (Dinkel)“ oder „Dinkelweizen“ erfolgen, so steht dies jedenfalls im Hinblick auf Dinkel [14] im Widerspruch zum Wortlaut von Artikel 21 Absatz 1 a) LMIV.
Das Papier der EU-Kommission überdehnt den Gesetzeswortlaut in unzulässiger Weise. Zu Rechtsänderungen hat die EU-Kommission außerhalb des formellen Gesetzgebungsverfahrens indes keine Kompetenz.
Auch materiell gibt es keine Notwendigkeit für eine restriktive Auslegung.
Es besteht im Übrigen auch kein aus übergeordneten Rechtsprinzipien herrührender Zwang zu der von der EU-Kommission vorgeschlagenen Kennzeichnung, denn für diese besteht schon aus tatsächlichen Gründen kein Bedarf. Die Allergenkennzeichnung gem. Artikel 9 Absatz 1 c), Artikel 21 Absatz 1 LMIV soll den Schutz einer in hohem Maße schutzwürdigen Verbrauchergruppe verwirklichen; dabei handelt es sich um Personen, die an Lebensmittelallergien oder -unverträglichkeiten leiden.
Insbesondere diese Verbraucher sollen durch die Pflicht zum Hervorheben bzw. zur Angabe allergener Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe in die Lage versetzt werden, vor ihrer Kaufentscheidung eine „fundierte Wahl“ treffen zu können.
Zur Erreichung dieses Schutzziels ist die Hervorhebung von Dinkel im Zutatenverzeichnis (ohne weiteren Hinweis, dass es sich dabei um eine Weizenart handelt), ausreichend. Wie dargelegt, sind Zielgruppe der Allergeninformation Personen, die an Allergien oder Unverträglichkeiten leiden. Damit die Information beim Adressaten überhaupt einen Nutzen zeitigen kann – seinen Schutz vor dem Erwerb und Verzehr des entsprechenden Lebensmittels –, ist die vorherige Kenntnis des Konsumenten, dass er an einer entsprechenden Allergie oder Unverträglichkeit leidet, Voraussetzung. Die Information hat daher einen tatsächlichen Nutzen primär für Personen, die Kenntnis haben von ihren Dispositionen. Das setzt eine entsprechende ärztliche Diagnose voraus. Wenn man dies zugrunde legt, kann davon ausgegangen werden, dass Personen, die an einer entsprechenden Allergie oder Stoffwechselsensitivität leiden, aufgrund ärztlicher Beratung, die nach einer entsprechenden Diagnose regelmäßig stattfindet, in besonderem Maße darüber aufgeklärt sind, welche Getreidearten sie meiden müssen.
Die Kenntnis, dass bei bekannter Weizensensitivität auch dessen nahe Artverwandte wie Dinkel in der Wahl der Ernährung zu meiden sind, kann bei diesem Personenkreis deshalb vorausgesetzt werden. Für eine „fundierte Wahl“ im Sinne von Erwägungsgrund 24 der Verordnung reicht die Hervorhebung von Dinkel ohne weiteren Zusatz deshalb aus Sicht des Verfassers gerade im Hinblick auf die angesprochenen, besonders zu schützenden, Verbraucherkreise aus.
Die hier gemachten Ausführungen gelten analog für die Kenntlichmachung nicht vorverpackter Lebensmittel im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 a), Absatz 2 LMIV i.V.m. § 4 Absatz 2, Absatz 3 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV).
Wortneuschöpfungen wie Dinkelweizen sind für den Verbraucher wenig hilfreich
Für die vom EU-Gesetzgeber intendierte fundierte Wahlmöglichkeit des Verbrauchers ist eine Kennzeichnung von Dinkel als Weizenart im Zutatenverzeichnis wenig hilfreich. Das zeigt eindrucksvoll das oben angeführte Beispiel einer Anfrage eines Verbrauchers beim Verbraucherschutzportal „Lebensmittelklarheit.de“ [15]. Im Gegenteil, sie werden durch die Wortneuschöpfungen wie „Dinkelweizen“ im Zutatenverzeichnis irregeführt. Denn gerade Verbraucher, die sich bewusst für Dinkel entscheiden möchten, können angesichts dieser nicht mehr klar erkennen, dass es sich nach wie vor um (reine) Dinkelprodukte handelt. Stattdessen glaubt mancher Verbraucher nun, es mit einer Mischung von Dinkelmehl mit Weizenmehl zu tun zu haben. Er wähnt das hochwertige Produkt Dinkel mit einem aus seiner Sicht minderwertigeren Produkt Weizen vermischt, wittert Betrug. Das Image der Produkte leidet zu Unrecht und unabwendbar.
Der Rohstoff Dinkel ist – gerade im deutschsprachigen Raum – seit vielen Jahren sehr gut und allgemein bekannt, die qualitativen Vorzüge der damit hergestellten Produkte werden sehr geschätzt. Die bisherige bewährte Kennzeichnung der Produkte als Dinkelprodukte unter Verwendung von Dinkel im Zutatenverzeichnis ist daher auch zur weiteren korrekten Information der Verbraucher alternativlos, um die klare Unterscheidung von Weizenprodukten zu ermöglichen.
Pragmatische Sicht der Dinge in Österreich
Rückenwind bekommt die hier vertretene Sichtweise des Backzutatenverbands, die auch die anderen Verbände der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten teilen (Verband der Getreide-, Mühlen- und Stärkewirtschaft e.V., Verband Deutscher Großbäckereien e.V., Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V., Verband Naturkost Naturwaren e.V., Lebensmittelverband Deutschland e.V.) jüngst aus Österreich, wo sich das österreichische Sozialministerium auf seiner Homepage mit einer „FAQ zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel – LMIV entsprechend geäußert hat“ [16]. In dem dort veröffentlichten Text wird unter der Nr. 5.2 im Abschnitt Allergene eine aus deutscher Sicht bemerkenswerte Aussage im Hinblick auf die Kennzeichnung von Dinkel im Zutatenverzeichnis getroffen: „[…] In Österreich sind neben Weizen auch folgende Bezeichnungen im Handel gebräuchlich: Weichweizen, Durumweizen (Hartweizen), Khorosanweizen (Kamut- eingetragenes Warenzeichen), Emmer, Einkorn, Grünkern, Dinkel, Dinkelweizen. Die hervorhebende Verwendung der verkehrsüblichen Bezeichnung im Rahmen der Allergenkennzeichnung wie z. B. „Dinkel“ wird daher in Österreich als ausreichend angesehen“ [17].
Sicht der Betreiber von Lebensmittelklarheit.de
In ihrer Stellungnahme [18] zu der hier schon mehrfach zitierten Verbraucheranfrage äußern sich die Betreiber von Lebensmittelklarheit.de zu der Thematik wie folgt: „[…] Wir können Ihre Verwirrung dennoch nachvollziehen. Es scheint widersprüchlich, wenn auf der Vorderseite Dinkel ausgelobt wird, in der Zutatenliste jedoch Dinkelweizen erscheint. Verbraucher, die gezielt Weizen vermeiden wollen, können durch diesen Begriff verunsichert werden. Aus unserer Sicht wäre es eindeutiger, die Sorte Dinkel zusätzlich in die Liste der Allergene aufzunehmen, damit Hersteller nicht mehr auf Wortkombinationen wie „Dinkelweizen“ oder „Weizen (Dinkel)“ zurückgreifen müssen.“
Auch aus Sicht des organisierten Verbraucherschutzes trägt daher die derzeitige Regelung in ihrer restriktiven Auslegung [19] eher zur Verwirrung des Verbrauchers bei, als dass sie ihm Nutzen bringt. Eine klarstellende Änderung des Anhangs II der LMIV würde daher von dieser Seite begrüßt werden.
Ausblick
Es ist zu befürchten, dass die Diskussion in Deutschland, trotz Austauschs stichhaltiger Argumente seitens der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten und ihrer verbandlichen Interessensvertretungen mit den Spitzen der Ausschüsse der Lebensmittelüberwachung, dem BMEL und Landesbehörden weitergehen wird, solange der Wortlaut des Anhangs II der LMIV Spielraum für Interpretationen dahingehend lässt, dass die alleinige Nennung von Dinkel im Zutatenverzeichnis nicht ausreicht. Die entsprechenden Verbände der Dinkelmehlhersteller und -verarbeiter werden sich weiterhin bei der Europäischen Kommission für eine gesetzgeberische Klarstellung einsetzen müssen.
Zusammenfassung
Die allergene Zutat Dinkel muss im Zutatenverzeichnis textlich hervorgehoben werden. Dabei reicht die Bezeichnung Dinkel aus. Eine Ergänzung um Hinweise, dass es sich um eine Weizenart handelt, ist im deutschen Sprachraum entbehrlich. Wortneuschöpfungen wie „Dinkel-Weizen“, „Dinkelweizen“ oder Klammerzusätze „Dinkel (Weizen)“ bedarf es nach Auffassung des Verfassers nicht, um rechtskonform zu kennzeichnen.
Literaturangaben & Anmerkungen
[1] Zu den Vorteilen der Produkte vgl. Kunte, Thomas in: backwaren aktuell 02/2018, S. 14f.
[2] „Bekanntmachung der Europäischen Kommission vom 13.07.2017 über die Bereitstellung von Informationen über Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen und die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel aufgeführt sind“, Abschnitt 3.1., Punkt 9.
[3] Vgl. dazu bereits Kunte, a.a.O.
[4] Exemplarisch die Anfrage eines irritierten Verbrauchers auf dem Verbraucherportal „Lebensmittelklarheit.de“, https://www.lebensmittelklarheit.de/forum/kennzeichnung-dinkel-weizen.
[5] Zu den Handlungsformen der EU mit und ohne Rechtsverbindlichkeit findet sich hier eine kurz gefasste Darstellung: https://europa.eu/european-union/eu-law/legal-acts_de.
[6] VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission.
[7] Bezüglich weitergehender Informationspflichten ist den Mitgliedsstaaten ein erheblicher Spielraum eröffnet, Art. 44 Abs. 1 b) LMIV.
[8] Art. 288 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
[9] Dass Dinkel botanisch den Weizenarten zuzurechnen und glutenhaltig ist, mithin für Personen, die an einer entsprechenden Unverträglichkeit oder Allergie leiden, nicht das Nahrungsmittel der Wahl (oder gar Empfehlung) sein kann, soll vorliegend nicht thematisiert und schon gar nicht bestritten werden.
[10] So Nr. 1 des Anhangs II der LMIV im Wortlaut.
[11] Delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014 der Kommission vom 22. November 2013 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel in Bezug auf bestimmte Getreidearten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, und Lebensmittel mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- oder Phytostanolesterzusatz.
[12] Natürlich müssen andere enthaltene Allergene ebenfalls gekennzeichnet werden.
[13] Vgl. Hagenmeyer, LMIV, Art. 21, Rn. 8; Voit/Grube, LMIV, Art. 21, Rn. 10.
[14] Nicht jedoch im Hinblick auf Khorasan oder Durum!
[15] FN 4.
[16] https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/Lebensmittel/321403.html#heading_5__Allergene
[17] Hervorhebung durch den Verfasser.
[18] A.a.O.
[19] Die die Verbraucherzentrale allerdings für richtig hält.
Bildnachwweis: © Maksim Shebeko on Adobe Stock