Hier schreiben meyer.rechtsanwälte darüber, was in der Welt des Lebensmittelrechts vor sich geht. Was gibt es Neues? Was gilt es zu beachten? Und welche Kuriositäten gibt es zu berichten?
Uta Verbeek, Geschäftsführerin, meyer.science GmbH & Nicole Schmid, Consultant, meyer.science GmbH
Ochratoxin A – Neue Höchstgehalte für Ochratoxin A in Verordnung (EG) Nr. 1881/2006
Für Ochratoxin A (OTA) werden Mitte 2022 neue Höchstgehalte für verschiedene Lebensmittelkategorien in der VO 1881/2006 implementiert sowie bereits bestehende Höchstgehalte teilweise abgesenkt. Die unten stehende Tabelle gibt einen Überblick über die neu etablierten sowie auch über die abgesenkten Höchstgehalte für OTA.
Hintergrund dieser Maßnahmen ist eine von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) im Jahr 2020 aktualisierte Bewertung der gesundheitlichen Risiken bezüglich des Vorkommens von OTA in Lebensmitteln (EFSA Journal 2020;18(5):6113). In dieser Bewertung etablierte die EFSA unter Zugrundelegung neuer toxikologischer Daten eine neue Basis für die Evaluation der gesundheitlichen Risiken von OTA (Margin of Exposure Ansatz).
Unter Berücksichtigung dieser neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse erarbeitete die EU-Kommission daraufhin konkrete Vorschläge für die Festsetzung neuer oder die Änderung bestehender Höchstgehalte für OTA in der VO 1881/2006. Im Februar 2022 stimmte der Ständige Ausschuss positiv über den finalen VO-Entwurf ab. Sofern von Drittstaaten im Rahmen des WTO/SPS Notifizierungsverfahrens keine Einwände mehr erhoben wurden, tritt die Änderungsverordnung voraussichtlich Mitte 2022 in Kraft.
Die neuen oder abgesenkten Höchstgehalte für OTA sollen ab dem 1. Januar 2023 gelten. Für Lebensmittel, die vor dem 1. Januar 2023 in Verkehr gebracht werden, wird eine Aufbrauchsfrist bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatums gewährt.
Betroffene Lebensmittelunternehmer sollten sich mit diesen Entwicklungen zu OTA befassen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Verkehrsfähigkeit betroffener Produkte auch nach dem 1. Januar 2023 garantieren zu können.