Nachhaltig erklärt
Lebensmittel, Nachhaltigkeit & alles, was Recht ist
Nachhaltigkeit ist heute ein großes Wort, das zunehmend auch rechtliche Fragen aufwirft. In dieser Kolumne beleuchten die Rechtsanwältinnen Bärbel Hintermeier und Franca Werhahn aktuelle Entwicklungen rund um Lebensmittel, Nachhaltigkeit & alles, was Recht ist.
Neue Leitplanken für grüne Werbeclaims
Würde man den aktuellen Werbebotschaften glauben, stünde es um unseren Planeten gar nicht so schlecht: Fast jedes Produkt ist heute angeblich umweltschonend, plastikfrei oder klimaneutral. Solche Angaben begegnen uns überall – im Supermarkt, in Zeitungen, auch im Non-Food-Bereich. So will etwa der Flughafen München bis 2030 klimaneutral werden. Aber löst das unser Problem? Fliegen wir dann einfach alle von München aus? Wohl kaum. Denn die sog. „Klimaneutralität“ des Flughafens schließt die Emissionen der Flugzeuge gar nicht ein.
Genau hier liegt die Crux vieler Green Claims: Entscheidend ist, ob sich eine Aussage nur auf den Betrieb, die Herstellung oder den gesamten Lebenszyklus eines Produkts bezieht. Für VerbraucherInnen bleibt das oft im Dunkeln – werden nur direkte Emissionen erfasst, spielen Kompensationen eine Rolle oder sind auch Lieferketten und Nutzungsphasen des Produkts einbezogen? Selbst scheinbar exakte Angaben wie „0,29 kg CO₂ pro Kilogramm Haferdrink“ helfen kaum weiter, solange der Vergleich fehlt. Und auch Nachhaltigkeits-Scores wie Eco- oder Planet-Score sind nicht immer verständlich. Genau hier setzen die neuen Regelungen zu Green Claims an.
Die EU verschärft mit der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel die Regeln für umweltbezogene Werbeaussagen. Ab 27. September 2026 müssen Unternehmen Green Claims klar belegen und transparent gestalten. Allgemeine Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ sind als allgemeine Umweltaussagen dann nicht mehr erlaubt. Welche Anforderungen an die Abgrenzung von allgemeinen zu spezifischen Umweltangaben bestehen, legt die Regelung nicht dar – dies wird durch die Rechtsprechung zukünftig geklärt werden müssen. Eine Orientierung kann hier die bekannte Praxis zu Health Claims bieten – im Grundsatz werden die Regeln streng ausgelegt.
Weiterhin erfordern Zukunftsversprechen, wie beispielsweise „CO₂-neutral bis 2030“, künftig überprüfbare Umsetzungspläne und Transparenz. Hier muss etwa regelmäßig auf dem Produkt deutlich gemacht werden, wo Informationen dazu zu finden sind, wie die zukünftigen Ziele erreicht werden und welche Maßnahmen bis wann dafür umgesetzt werden.
Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur genutzt werden, wenn sie staatlich anerkannt oder extern zertifiziert sind, Eigensiegel sind dann nicht mehr möglich. Ziel ist es, Greenwashing zu verhindern und VerbraucherInnen verlässliche Informationen zu bieten. Im Zusammenhang mit dem EU-Bio-Siegel etwa wird in den FAQ der Kommission klargestellt, dass die EmpCo-RL als Ergänzung zu bestehenden spezifischen EU-Vorschriften zu verstehen ist, sodass etwa z.B. die Bio-VO (EU) 2018/848 Vorrang hat. Interessant ist, dass die FAQ nicht darauf eingehen, dass es sich bei der Bio-VO ggf. auch um eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ im Sinne der EmpCo-RL handeln könnte, sodass auch aus diesem Aspekt heraus entsprechende Angaben nach den neuen Regelungen zulässig wären – so sieht es etwa auch die Begründung des aktuellen Regierungsentwurfs hierzulande vor. Hier wird zudem anerkannt, dass auch private Standards wie Bioland, Demeter & Co. eine entsprechende hervorragende anerkannte Umwelthöchstleistung in dem Sinne darstellen können (Gesetzesbegründung BT Drucks. 21/1855, S. 28).
Insoweit zeigt sich, dass die neuen Kriterien für umweltbezogene Angaben einerseits in Deutschland bereits aus der Rechtsprechung bekannte Kriterien umsetzen und andererseits die Anforderungen an Green Claims verschärfen. Unternehmen stehen nun vor der Herausforderung, ihre Angaben zu spezifizieren und transparent zu unterfüttern. Viele Details werden dabei erst durch künftige Rechtsprechung konkretisiert werden. Besonders Aussagen zur CO₂-Neutralität oder bestimmten Umweltwirkungen, die in einer Lebenszyklusanalyse betrachtet werden, erfordern klare Nachweise, die künftig bereits auf dem Etikett benannt oder auf digitalen Kanälen bereitzustellen sind. Wettbewerbsverbände und Verbraucherschützer erhalten mit den neuen Verbotstatbeständen ein scharfes Schwert, um gegen irreführende Angaben vorzugehen und Greenwashing zu bekämpfen. Unternehmen müssen sich frühzeitig auf die neuen Kriterien einstellen, um rechtliche Risiken zu vermeiden und glaubwürdig zu kommunizieren. Gleichzeitig sind viele Details noch unklar und dürften zukünftig durch die Rechtsprechung geprägt werden. Eine Übergangsfrist wird es nicht geben, die Vorgaben sind ab dem 27. September 2026 umzusetzen. Das FAQ-Papier der Kommission empfiehlt im Zweifel Produkten Sticker mit weiteren Informationen hinzuzufügen. Dies dürfte jedoch kaum praxisnah sein – der Aufwand steht meist völlig außer Verhältnis. Derzeit ist jedoch klar: Produkte mit nicht konformen Labels sollten ab 27. September 2026 nicht mehr in den Regalen stehen, Verstöße können ab dann rechtliche Folgen haben.
Über die Autorinnen:
Bärbel Ines Hintermeier, LL.M. und Franca Werhahn, Rechtsanwältinnen und Gründungspartnerinnen
der Kanzlei LEKKER Partners. Die Kanzlei ist spezialisiert auf Lebensmittelrecht und Nachhaltigkeit. Die Beratung erstreckt sich von Produktentwicklung, Kennzeichnung, Compliance-Systemen und Krisenmanagement bis hin zur Werbung u.a. mit Green Claims und der Einhaltung von Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette.
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