Nachhaltig erklärt
Lebensmittel, Nachhaltigkeit & alles, was Recht ist
Nachhaltigkeit ist heute ein großes Wort, das zunehmend auch rechtliche Fragen aufwirft. In dieser Kolumne beleuchten die Rechtsanwältinnen Bärbel Hintermeier und Franca Werhahn aktuelle Entwicklungen rund um Lebensmittel, Nachhaltigkeit & alles, was Recht ist.
Verpackungsrecht
PPWR: Was auf die Backbranche zukommt
Verpackungen sind auch in der Backbranche nicht wegzudenken – Brotbeutel, Kuchenkartons, Servicefolien, Einwegverpackungen. Lange Zeit war Verpackungsrecht ein überschaubares Thema. Das ändert sich nun grundlegend: Mit der neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) tritt zum 12.08.2026 ein umfassendes Regelwerk in Kraft, das die gesamte Wertschöpfungskette erfasst – von der Verpackungsherstellung über den Import bis zum Endverkauf.
Die Verunsicherung in der Branche ist groß, und das nicht zu Unrecht. Aber wer genauer hinschaut, erkennt: Für die meisten Unternehmen hält sich der unmittelbare Handlungsdruck zum Stichtag in Grenzen – mit einer entscheidenden Ausnahme.
Die drängendste Pflicht zum 12.08.2026 betrifft Lebensmittelkontaktverpackungen, also genau das, was in jeder Bäckerei etwa täglich im Einsatz ist: Backpapier, Folie, Tüten, Kartons. Ab diesem Stichtag dürfen solche Verpackungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie bestimmte Grenzwerte für PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) überschreiten.
Im Einzelnen: 25 µg/kg für einzeln gemessene PFAS, 250 µg/kg als Summenwert und 50 mg/kg als Gesamtfluorgehalt. Wichtig dabei: Die Beschränkung gilt für absichtlich zugefügte wie unabsichtlich vorhandene PFAS gleichermaßen. Es gibt keine Übergangsfrist für Neuwaren – wer ab dem Stichtag Verpackungen erstmals in Verkehr bringt, muss die Grenzwerte einhalten. Bereits vor dem 12.08.2026 in Umlauf gebrachte Bestände dürfen hingegen weiterhin verwendet werden. Eine harmonisierte Prüfmethode auf EU-Ebene existiert derzeit noch nicht, was die Compliance im Einzelfall schwierig macht und für Rechtsunsicherheit sorgt. Bäckereien, die Verpackungen zukaufen, sind in erster Linie auf die Nachweise ihrer Lieferanten angewiesen – allgemeine Zusicherungen wie „PFAS not intentionally added” reichen nicht aus, gefragt sind konkrete Messwerte. Insbesondere bei Papier- und Kartonverpackungen melden viele Lieferanten noch fehlende oder unvollständige Nachweise.
Neben dem PFAS-Verbot gelten ab dem 12.08.2026 weitere Grundpflichten, deren unmittelbarer Aufwand für typische Handwerksbäckereien überschaubar ist: Erzeuger – also wer Verpackungen oder verpackte Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke fertigt oder fertigen lässt – müssen eine Konformitätsbewertung und -erklärung für ihre Verpackungen erstellen sowie auf der Verpackung ein Identifikationsmerkmal (Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein gleichwertiges Element) und Kontaktangaben anbringen. Lieferanten von Verpackungen sind verpflichtet, dem Erzeuger – also dem Unternehmen, das die verpackten Produkte unter eigener Marke in Verkehr bringt, bei Handwerksbäckereien in der Regel der Betrieb selbst – alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit dieser die Konformität nachweisen kann. Die allgemeinen Schwermetallgrenzwerte (Blei, Cadmium, Quecksilber, sechswertiges Chrom, je max. 100 mg/kg kumulativ) gelten ebenfalls ab dem Stichtag.
Bei der Recyclingfähigkeit gilt: Das allgemeine Gebot, nur recycelbare Verpackungen in Verkehr zu bringen, greift zwar ab dem 12.08.2026, die konkreten Design-for-Recycling-Kriterien werden aber erst in delegierten Rechtsakten bis Januar 2028 festgelegt. Bis dahin bleibt der bisherige Standard EN 13430:2004 maßgeblich, ohne dass ein förmliches Konformitätsbewertungsverfahren nach PPWR durchgeführt werden muss.
Die weitreichenderen Pflichten staffeln sich über die kommenden Jahre: Ab 2027 greift die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) mit Registrierungspflichten und Kostenbeteiligung. Die einheitliche harmonisierte Verpackungskennzeichnung für Verbraucher folgt ab 12.08.2028. Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweggetränkebehälter aus Kunststoff und Metall sind ab 2029 Pflicht. Mindestrecyclatquoten, Verpackungsminimierungsvorgaben und Wiederverwendungsquoten greifen ab 2030.
Für viele dieser späteren Anforderungen fehlen noch die technischen Durchführungsrechtsakte, sodass die genauen Anforderungen erst mit deren Erlass feststehen werden.
Die wichtigste Botschaft für die Praxis lautet: Wer bis August 2026 seine Lebensmittelkontaktverpackungen auf PFAS-Konformität geprüft und die Nachweise seiner Lieferanten eingeholt hat, hat das Wesentliche getan. Parallel lohnt es sich, die eigene Rolle im Sinne der PPWR zu klären – ob man als Erzeuger, Hersteller oder Vertreiber einzustufen ist, bestimmt, welche Pflichten unmittelbar anfallen. Für die gestaffelten Folgepflichten empfiehlt sich ein strukturierter Überblick ohne voreiligen Aktionismus: Die Rechtslage wird sich in den kommenden Jahren durch noch ausstehende Delegierte Verordnungen weiter konkretisieren – viele Details, die heute noch offener Stand sind, werden erst durch die Vollzugspraxis Form annehmen. Vor diesem Hintergrund macht so manche Forderung aus dem Einzelhandel nach vorzeitigen Lösungen zum jetzigen Zeitpunkt aus unserer Sicht unnötig Druck.
Über die Autorinnen:
Bärbel Ines Hintermeier, LL.M. und Franca Werhahn, Rechtsanwältinnen und Gründungspartnerinnen
der Kanzlei LEKKER Partners. Die Kanzlei ist spezialisiert auf Lebensmittelrecht und Nachhaltigkeit. Die Beratung erstreckt sich von Produktentwicklung, Kennzeichnung, Compliance-Systemen und Krisenmanagement bis hin zur Werbung u.a. mit Green Claims und der Einhaltung von Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette.
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